Versorgungsausgleich

Im Zusammenhang mit einer Scheidung sind in der Regel auch die während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften auszugleichen, und zwar sowohl die gesetzlichen wie auch die privaten Anrechte. Das Gericht holt die entsprechenden Auskünfte direkt bei den Versorgungsträgern ein und gleicht die Anrechte hälftig aus. Bei Ehen von kurzer Dauer muss der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu schließen, dieser kann z.B. ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung muss durch das Familiengericht gebilligt werden. Ich berate Sie gern über die rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Einzelfall und stelle Ihnen im Bedarfsfall Vereinbarungsmöglichkeiten vor.

Versorgungsausgleich Versorgungsausgleich_50 Versorgungsausgleich_25