19.03.2010
Arbeitsrecht
BAG zu Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
Konkrete Ausgestaltung der zu besetzenden Stelle mit Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz vereinbar
Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.
Freie Stelle soll mit einer Frau besetzt werden – Bewerbung des Klägers abgelehnt
Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte
gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit ua. in der
Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen
initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von
Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes
Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen
bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann
und Diplomsvolkswirt, der zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit
als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle.
Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen
der Stellenanzeige nicht erfülle.
Konkrete Ausgestaltung der Stelle führt zur Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2
AGG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Klägers nicht
entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt unter Umständen nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende
Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung
dar.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
-
Vorinstanz:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil [Aktenzeichen: 16 Sa 236/08]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:18.03.2010
- Aktenzeichen:8 AZR 77/09
Quelle:ra-online, BAG
