27.04.2026
Tierschutzrecht / Tierrecht
Gestrandeter Wal Timmy: 19 erfolglose Eilanträge beschäftigen die für Tierschutzrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin
Sämtlichen Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis
Bei dem Verwaltungsgericht Schwerin sind in der Folge der Strandung des Buckelwales vor der Insel Poel Anträge, Klagen und Anfragen eingegangen. Mit bislang insgesamt 19 Eilanträgen war die u. a. für das Tierschutzrecht zuständige Kammer des Gerichts befasst. Sämtliche Anträge blieben mangels Antragsbefugnis der jeweiligen Antragsteller erfolglos. Ein Teil der Anträge wurde zurückgenommen.
Unter der Antragsbefugnis versteht man die Möglichkeit, ein eigenes Recht geltend machen zu können. In Ausnahmefällen können anerkannte Umweltverbände klage- und entsprechend antragsbefugt sein. Solche Fälle waren sämtlich nicht gegeben. Die Antragsbefugnis ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages an das Gericht. Solange ein Antrag nicht zulässig ist, wie beispielsweise auch bei Versäumen einer Klage- oder Antragsfrist, ist das Gericht nicht berufen, die Streitsache in der Sache (inhaltlich) zu entscheiden. Das grundsätzliche Erfordernis einer Antragsbefugnis verhindert nach der Verwaltungsgerichtsordnung so genannte Popularklagen.
Die Anträge waren überwiegend auf die Einleitung von Rettungsmaßnahmen, auf die Überprüfung der behördlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang, aber auch auf das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen gerichtet. Sie stützten sich insbesondere auf tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Gründe.
Einstellung der Rettungsmaßnahmen gefordert
Der Antragsteller des Verfahrens 3 B 1168/26 SN forderte z.B. die Einstellung der Rettungsmaßnahmen. Das Gericht wies auch diesen Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurück.
Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich
Es führte aus: "Die Notwendigkeit einer Antragsbefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO analog. Danach muss der Antragsteller (plausibel, schlüssig) darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann. Zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Antragsteller zustehen kann. So liegt der Fall hier, denn der Antragstellerin steht offensichtlich kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf das hauptsächlich oder hilfsweise begehrte Unterlassen und Handeln zu."
Kein Anspruch aus dem Tierschutzgesetz und keine Verbandsklage
Ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich dabei insbesondere nicht aus den §§ 1, 2 oder 17 des Tierschutzgesetzes. Denn die Normen des Tierschutzgesetzes seien nicht drittschützend, sie vermitteln Einzelpersonen oder Dritten keine subjektiven Rechte auf behördliches Einschreiten. Zudem komme die Erhebung einer sogenannten Verbandsklage, also die Befassung des Gerichts mit tierschutzrechtlichen Anliegen ohne eigene rechtliche Betroffenheit, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht. In Mecklenburg-Vorpommern ist keine tierschutzrechtliche Verbandsklage vorgesehen.
Kein Anspruch nach dem Bundesnaturschutzgesetz
Auch die Normen des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - seien nicht dazu bestimmt, private Belange zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 C 30.20), sodass die Antragstellerin daraus vorliegend keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten herleiten könne.
Kein Anspruch aus Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts
Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts, wie etwa dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), da auch insoweit ein individualschützender Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Einschreiten vorliegend nicht ersichtlich ist.
Kein Anspruch nach dem Grundgesetz oder Unionsrecht
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 20a GG oder aus dem Unionsrecht.
Keine Verletzung in eigenen Rechten
Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht der Antragstellerin herleiten ließe, seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Antragstellerin werde durch die vorgetragenen Zustände und den von ihr geschilderten Überlebenskampf des Wals nicht in erkennbarer Weise in ihren Rechten verletzt, führte das
Leitsatz:
Keine Antragsbefugnis bezüglich der Einstellung von Rettungsmaßnahmen hinsichtlich eines gestrandeten Buckelwals: Die Normen des Tierschutzgesetzes sind nicht drittschützend. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine tierschutzrechtliche Verbandsklage nicht eingeführt.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Schwerin
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:22.04.2026
- Aktenzeichen:3 B 1168/26 SN u.a.
Quelle:Verwaltungsgericht Schwerin, ra-online (pm/pt)
