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10.04.2026

Strafrecht

Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel eine Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen

Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass bereits das Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel eine Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen darstellt. Die Sprungrevision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hatte anlässlich eines Bundesligaspiels eine Handfackel des Typs „MR. LIGHT 1“ mitgeführt und deren ursprünglich 120 mm langes Griffstück auf nur noch 4 mm gekürzt. Dadurch endete es unmittelbar unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehenden Wirksatzes.

Der Senat stufte die Handfackel als pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG ein. Der Angeklagte sei bereits dadurch „umgegangen“, dass er das Griffstück veränderte. Dass der pyrotechnische Satz selbst unverändert blieb, sei unerheblich.

Dieser Umgang erfolgte zudem ohne die nach § 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis. Zwar sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern ein Konformitätsnachweis im Sinne des § 5 SprengG vorliegt. Aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderung verfügte die Handfackel jedoch im Tatzeitpunkt nicht mehr über diesen Nachweis. Sie bot nicht mehr die Sicherheit des Originalzustands, die Grundlage des Konformitätsnachweises war.

Der Senat stellte klar, dass pyrotechnische Gegenstände, die nachträglich so verändert werden, dass sie ein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen, nicht von der Erlaubnispflicht des § 27 SprengG ausgenommen sein können. Dies gelte auch dann, wenn für das Originalprodukt ein Konformitätsnachweis bestand.

Leitsatz:

Das Verbringen einer einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1 darstellenden Handfackel in ein Fußballstadion stellt auch dann einen unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen dar, wenn für diese Handfackel zwar ein Konformitätsnachweis nach Richtlinie 2013/29/EU erbracht, aber das Griffstück der Handfackel nachträglich nahezu vollständig (hier: von 120 mm auf 4 mm Länge) entfernt worden ist.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Bochum Urteil [Aktenzeichen: 98 Cs 122/24]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:09.12.2025
  • Aktenzeichen:2 ORs 14/25

Quelle:Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/pt)

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