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17.09.2025

Wahlrecht

Abgelehnter AfD-Kandidat zur Oberbürgermeister-Wahl in Ludwigshafen scheitert mit Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde von AfD-Politiker Paul ist unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des AfD-Politikers Joachim Paul nicht angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Paul habe nicht ausreichend begründet, dass seine Grundrechte verletzt worden seien.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer, der vor dem Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss v. 18.08.2025 - 3 L 889/25.NW -) und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 25.08.2025 - 10 B 11032/25.OVG -) Eilrechtsschutz im Vorfeld einer Wahl begehrt hat, setzt sich mit den ablehnenden Entscheidungen nicht den Substantiierungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde entsprechend auseinander.

Weder geht er hinreichend auf deren Prüfungsmaßstab für eine ausnahmsweise vor der Wahl mögliche Kontrolle eines Kandidatenausschlusses ein noch subsumiert er darunter den von den Verwaltungsgerichten zugrunde gelegten Sachverhalt ausreichend. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer in keiner Weise dazu, dass Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz Wahlen zu Volksvertretungen betreffen (vgl. BVerfGE 165, 296 <345 f. Rn. 142> = Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 09.12.2024 - 2 BvR 2189/22 - Wiederholungswahl Berlin - eA), er hingegen Wahlrechte für eine Bürgermeisterwahl geltend macht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverfassungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:16.09.2025
  • Aktenzeichen:2 BvR 1399/25

Quelle:Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/pt)

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